c) Bauten dürfen gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gebäude J.________weg und K.________strasse sind im Bauinventar als Baugruppe und als schützenswertes Baudenkmal eingetragen. Das Bauvorhaben soll auf der Freifläche neben den Gebäuden K.________strasse erstellt werden.