a) Nach Ansicht der Beschwerdeführer verstösst das Vorhaben gegen die Denkmalschutzvorschriften und beeinträchtigt das Orts- und Quartierbild. Das Modulbauprovisorium solle direkt neben der Zone für öffentliche Nutzungen FA erstellt werden. Diese umfasse gemäss Art. 24 Abs. 2 BO49 Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen. Zudem störe der Modulbau die Volumenkomposition und die differenzierte Grünanlage der als Baudenkmal geschützten Schulanlage A.________ und beeinträchtige das Ortsbild. Der Modulbau füge sich farblich, architektonisch und auch anderweitig nicht in das Ortsbild ein und werde wie ein Fremdkörper wirken.