d) Die Beschwerdeführer weisen auf das Erfordernis einer Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 11 KGSchG hin. Die Vorinstanz hat diese in Dispositivziffer 1.6 des angefochtenen Entscheids erteilt. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass die Gewässerschutzbewilligung zu Unrecht erteilt worden wäre. 7. Denkmalschutz