Auch im Hinblick auf die Entsorgung des Aushubs sei eine projektspezifische technische Untersuchung verzichtbar. Das anfallende Aushubmaterial – gemäss den Angaben im Baugesuch sollen 105 m3 Oberboden abgetragen werden – sei gering. Die gesetzeskonforme Entsorgung werde durch die verfügten Auflagen sichergestellt. Das AWA konnte demnach die zu treffenden Massnahmen gestützt auf die vorhandenen Angaben beurteilen und hat dementsprechend auf eine Voruntersuchung verzichtet. Die Ausführungen des AWA sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Verzicht auf eine Voruntersuchung ist nicht zu beanstanden.