Der geplante Standort für das Mobilbauprovisorium sei auf der Grundlage altlastenrechtlicher Untersuchungen als «weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger belasteter Standort» im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c AltlV klassiert worden. Es sei nicht zu befürchten, dass der Standort durch das Bauvorhaben sanierungsbedürftig werde. Auch im sehr unwahrscheinlichen Fall einer Sanierungsbedürftigkeit würde zudem das Provisorium die Sanierungsmassnahmen nicht erschweren. Auch im Hinblick auf die Entsorgung des Aushubs sei eine projektspezifische technische Untersuchung verzichtbar.