Das AWA hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Voruntersuchung verlangt. Es hat Auflagen zu den Aushubarbeiten und zur Entsorgung von belastetem Aushubmaterial formuliert, welche die Vorinstanz in Dispositivziffer 1.10 des angefochtenen Entscheids als verbindlich erklärt hat. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 erläutert das AWA, die Voruntersuchung solle die Einhaltung von Art. 3 AltlV und die gesetzeskonforme Entsorgung des Aushubmaterials gewährleisten. Der geplante Standort für das Mobilbauprovisorium sei auf der Grundlage altlastenrechtlicher Untersuchungen als «weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger belasteter Standort» im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst.