Die Voruntersuchungspflicht gilt jedoch auch in diesen Fällen nicht ausnahmslos. Die Voruntersuchung ist insbesondere verzichtbar bei kleinen Bauvorhaben, die keinen Einfluss auf den belasteten Standort haben (z.B. Fassaden- oder Innenrenovation des Gebäudes, Dachausbau), oder wenn angesichts der geringen Belastung des Standorts die Massnahmen, die zu treffen sind, gestützt auf die bereits vorhandenen Angaben beurteilt werden können (Art. 26 Abs. 2 AbfV). 43 Verfahren bbew 413/2015 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland, vom Bauinspektorat der Stadt Bern einge-