Werden auf belasteten Standorten Vorkehren getroffen, die einer Bewilligung bedürfen, holt die Bewilligungsbehörde einen Fachbericht des Kantons ein. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat zudem mit den Gesuchsunterlagen in der Regel eine Voruntersuchung einzureichen (Art. 19 AbfG47). Eine Voruntersuchung ist insbesondere bei Neubauten in der Regel nötig (Art. 26 Abs. 1 Bst. b AbfV48), insbesondere wenn ein Aushub damit verbunden ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. a AbfV). Die Voruntersuchungspflicht gilt jedoch auch in diesen Fällen nicht ausnahmslos.