c) Der Modulbau selber soll in einem Bereich erstellt werden, der im Kataster als belasteter Standort markiert ist. Es handelt sich gemäss dem Katastereintrag um einen Ablagerungsstandort (ehemalige Deponie45), der weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte zwingend eine Voruntersuchung erfolgen müssen, um zu gewährleisten, dass eine allfällige spätere Sanierung des Standortes durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert würde und dass das Bauvorhaben nicht dazu führt, dass der Standort sanierungsbedürftig wird (Art. 3 AltlV46). Zudem müsse aufgezeigt werden, wie der anfallende belastete Aushub entsorgt werde.