12/18 BVD 110/2023/111 a) Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass gemäss den Angaben im Baugesuch das Regenabwasser zur Versickerung vorgesehen sei. Bei der Bauparzelle handle es sich jedoch um einen belasteten Standort gemäss dem Kataster des Kantons Bern. An einem belasteten Standort sei keine Versickerung zulässig. Dass die Versickerung über eine schon bestehende Versickerungsanlage stattfinden solle, ändere daran nichts.