Es sind keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen ersichtlich. Das von den Beschwerdeführern behauptete Risiko für die Verkehrssicherheit ist nicht erkennbar. Auch sonst sind keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, die gegen die Ausnahme sprechen. Die Vorinstanz hat daher die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Baulinie bzw. das Bauen im Strassenabstand zu Recht erteilt. 6. Altlasten, Gewässerschutz 41 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 42 Vorakten pag. 293 ff. S. 2