c) Das Ausnahmeinteresse der Beschwerdegegnerin gründet nicht in wirtschaftlichen Überlegungen oder im Streben nach einer optimalen Nutzung des Baugrundstücks, sondern in der Notwendigkeit der Schaffung von Schulraum im Rahmen einer bereits bestehenden Schulanlage. Es handelt sich um objektive Besonderheiten des Bauvorhabens und des Baugrundstücks. Darin können besondere Verhältnisse erblickt werden, die eine Ausnahme rechtfertigen, sofern ihr keine überwiegenden Interessen an der Einhaltung der Baulinie entgegenstehen. Es sind keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen ersichtlich.