Demnach sprechen die Bedürfnisse der Schule bzw. der jüngeren Kinder nach geschützten Aufenthaltsorten in der Pause sowie baugestalterische Überlegungen gegen den angeblichen Alternativstandort zwischen den Gebäuden K.________strasse 5 und O.________strasse 8. Dieser bildet keine gleichwertige Alternative zum vorgesehene Standort südwestlich der Turnhalle. Das Ausnahmeinteresse der Beschwerdegegnerin wird also nicht durch eine zumutbare Alternative relativiert.