Dafür ist die Fläche im Arealinneren besonders gut geeignet, zumal sie nach Angaben der Beschwerdegegnerin spezifisch für jüngere Kinder ausgestattet worden ist. Die Pausenhöfe der A.________-Schulanlage sind gemäss Bauinventar bedeutsam für den denkmalschützerischen Wert der Baugruppe und der geschützten Gebäude. Das Gebäude O.________strasse 8 ist zwar nicht als Baudenkmal geschützt und bildet nicht Teil der Baugruppe. Die zwischen diesem und dem Gebäude K.________strasse 5 liegende Freifläche wurde aber vergleichbar zu den im Bauinventar erwähnten intimen Höfen auf der Südseite des Areals gestaltet.