Wie in Erwägung 4g ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin ein gewichtiges Interesse an dem mit dem Modulbauprovisorium geschaffenen Schulraum. Die bestehenden Wintergärten bilden dazu keine valable Alternative. Dasselbe gilt für den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativstandort zwischen den Gebäuden K.________strasse 5 und O.________strasse 8. Gemäss den Erläuterungen der Beschwerdegegnerin befindet sich dort ein Pausenhof u.a. für jüngere Kinder.42 Dafür ist die Fläche im Arealinneren besonders gut geeignet, zumal sie nach Angaben der Beschwerdegegnerin spezifisch für jüngere Kinder ausgestattet worden ist.