Die Beschwerdeführer sind anderer Ansicht. Sie machen geltend, es fehle an besonderen Verhältnissen, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Zudem sprächen Sicherheitsbedenken gegen die Ausnahme. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich das geplante Provisorium negativ auf die Übersichtlichkeit des Verkehrs auswirken würde. Da die bestehende Schulanlage und nicht das Provisorium denkmalgeschützt sei, sei der Denkmalschutz hinsichtlich der Ausnahme von der Baulinie nicht von Relevanz. Der Modulbau könnte an einem Alternativstandort zwischen den Ge- 38 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 1 39 Vorakten pag. 43 40 Vgl. auch Vorakten pag. 361 und 367