Sie erwog, der Abstand zur Strasse betrage immerhin zwischen 7 und 9,80 m und sei damit deutlich grösser als der Abstand von 3,60 m, der ohne Baulinie gelten würde. Die Sicherheit des Verkehrs, auch der zu Fuss Gehenden, sei gewährleistet. Der Ausnahme stünden keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen entgegen.