Das geplante Modulbauprovisorium halte also den Strassenabstand ein, der sonst in der Zone für öffentliche Nutzung FB entlang der K.________strasse gelte.40 Zudem nannte die Beschwerdegegnerin die zeitliche Beschränkung der Bewilligung auf 5 Jahre, die öffentliche Nutzung, die Nutzung im Zusammenhang mit einer denkmalgeschützten Anlage und die Ressourcenschonung als Ausnahmegründe. Die Vorinstanz hat diese Gründe anerkannt und die Ausnahme gewährt. Sie erwog, der Abstand zur Strasse betrage immerhin zwischen 7 und 9,80 m und sei damit deutlich grösser als der Abstand von 3,60 m, der ohne Baulinie gelten würde.