a) In der Überbauungsordnung bzw. im Zonenplan «Volksschule A.________» wird der einzuhaltende Abstand zu den das Areal umgebenden Gemeindestrassen mit Baulinien festgelegt. Das Bauvorhaben ragt über die Baulinie zur K.________strasse und damit in den Strassenabstand (vgl. Art. 96a Abs. 2 BauG). Die Beschwerdegegnerin hat dafür ein Ausnahmegesuch gestellt.39 Als Ausnahmegrund führt sie an, die Baulinie verlaufe entlang der K.________strasse mit einem Knick. Bei den Schulhäusern in der Zone für öffentliche Nutzung FB an der K.________strasse 3 und 5 liege sie näher zur Strasse;