Nach dem Gesagten steht die Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen der Bewilligung des Vorhabens nicht im Weg, da eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob das neue Recht für die Beschwerdegegnerin günstiger wäre. 5. Strassenabstand