Die seit 1. Januar 2023 geltenden Bestimmungen wären anzuwenden, wenn sie für die Baugesuchstellerin günstiger sind, d.h. wenn das Gesuch in einem neu anzuhebenden Verfahren zu bewilligen wäre.38 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht geklärt, ob das Vorhaben den massgebenden Grenzwert für die gewichtete Gesamtenergieeffizienz nach neuem Recht einhalten würde und somit bei Anwendung des neuen Rechts ohne energierechtliche Ausnahme bewilligt werden könnte. Dies kann denn auch offen bleiben. Nach dem Gesagten steht die Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen der Bewilligung des Vorhabens nicht im Weg, da eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.