An die Stelle der bisherigen Anforderungen und Grenzwerte für den gewichteten Energiebedarf traten Anforderungen und Grenzwerte für die gewichtete Gesamtenergieeffizienz. In die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz wird auch der gewichtete Energiebedarf für Beleuchtung, Geräte und Gebäudetechnik (bei Nichtwohnbauten) einbezogen, und die gewichtete, anrechenbare Eigenstromerzeugung wird in Abzug gebracht (Art. 42 KEnG, Art. 31a und Anhang 7 KEnV).