Das Projekt steht im Einklang mit den Bemühungen um eine Reduktion der Treibhausgasemissionen und das Einsparen von Energie. Daher bleibt auch die Vorbildfunktion der Gemeinden beim energieeffizienten Bauen (Art. 52 Abs. 1 KEnG) gewahrt. Wesentliche nachbarliche Interessen, die gegen die energierechtliche Ausnahmebewilligung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach die nachgesuchte Ausnahmebewilligung zu Recht gewährt. 34 Vgl. Vorakten pag. 293 ff. S. 3 35 Vgl. Stellungnahme des AUE vom 25. Juli 2023 S. 2 36 Angefochtener Entscheid S. 6 oben; vgl. auch Vorakten pag. 293 ff. S. 5 37 Art. 75b EnG