Insgesamt wiegen damit die privaten und öffentlichen Interessen an der Ausnahme schwerer als das Interesse an einer Verhinderung des Projekts wegen der geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes. Damit liegen besondere Verhältnisse vor, die eine Ausnahme rechtfertigen. Zumal auch öffentliche Interessen (Ressourcenschonung, Eigenstromproduktion durch Nutzung erneuerbarer Energien) für die Ausnahme sprechen, entspricht die strenge Durchsetzung der Grenzwerte für den gewichteten Energiebedarf hier nicht dem öffentlichen Interesse. Das Projekt steht im Einklang mit den Bemühungen um eine Reduktion der Treibhausgasemissionen und das Einsparen von Energie.