31 Abs. 2 KEnV). Der mit der Photovoltaik-Anlage erzeugte Eigenstrom und allfällige Einspeisungen in das Netz stellen somit im Lichte der anwendbaren altrechtlichen Vorschriften besondere Vorteile des Bauvorhabens dar, die bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs zugunsten der Bauherrin berücksichtigt werden können.