Die Art der Wärmeerzeugung ist in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs eingeflossen (Anhang 8 aKEnV). Dass der Bedarf teils mit Eigenstromerzeugung aus der Photovoltaik-Anlage gedeckt und die aus dem Netz bezogene Energie entsprechend reduziert wird, blieb jedoch bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs unberücksichtigt (Art. 31 Abs. 2 aKEnV), anders als dies nach heutigem Recht bei der Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz der Fall wäre (Art. 31 Abs. 2 KEnV).