Der heute in Kraft stehende Art. 31a KEnV verlangt bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 gemäss Art. 45a EnG die Nutzung der Sonnenenergie, soweit es nicht wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Diese Vorschrift wurde erst am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Für das bereits im November 2022 eingereichte Baugesuch der Beschwerdegegnerin galt diese Anforderung noch nicht.37