Der Ausnahmegrund ist keine absolute Grösse. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.31 Eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt sich grundsätzlich nicht, wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die ohne Ausnahme auskommen.32 f) Vorliegend ist das Mass der Abweichung bescheiden. Die Abweichung zum Grenzwert beträgt 0,1 kWh/m2 bzw. rund 0,3 % und die beantragte Dauer ist auf 5 Jahre bzw. bis August 2028 beschränkt.