d) Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung können gemäss Art. 36 KEnG gewährt werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des Baugesetzes erfüllt sind. Demnach muss die Ausnahme durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt sein und darf keine öffentlichen Interessen beeinträchtigen. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG).