Nach Art. 42 aKEnG und Art. 30 ff. KEnV in der damals geltenden Version (im Folgenden: aKEnV) wurden bei neuen Gebäuden Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung gestellt. Gemäss Anhang 7 aBauV galt dafür bei Schulen ein Grenzwert von 35 kWh/m2. Das geplante Modulbauprovisorium überschreitet diesen Grenzwert mit einem gewichteten Energiebedarf von 35,1 kWh/m2 geringfügig. 26 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 27 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 28 Vorakten pag. 319 ff. S. 2 29 Vgl. auch Stellungnahme des AUE im Beschwerdeverfahren vom 25. Juli 2023