Ferner gelten Anforderungen bezüglich des Energiebedarfs bzw. dessen Abdeckung durch erneuerbare Energien. Die diesbezüglichen Vorschriften wurden seit der Einreichung des streitigen Baugesuchs im November 2022 revidiert. Ob die neuen oder die alten Vorschriften anwendbar sind, bestimmt sich danach, wann das Baugesuch eingereicht wurde (Art. 71 KEnG). Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin sind somit die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften massgebend (im Folgenden aKEnG).