c) Nach Art. 34 Abs. 1 KEnG ist die Energie sparsam und effizient zu nutzen. Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten (Art. 34 Abs. 3 KEnG). Dafür ist bei Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, die Gebäudehülle so auszugestalten, dass möglichst geringe Energieverluste auftreten (Art. 39 KEnG). In der Kantonalen Energieverordnung27 werden die Anforderungen an den winterlichen und den sommerlichen Wärmeschutz konkretisiert (Art. 14 und 16 KEnV); sie sind beim streitigen Projekt gemäss dem Fachbericht des AUE28 eingehalten.29