Die hier geplante Verwendung von bestehenden Bauteilen bzw. Modulen für ein Gebäude an einem anderen Standort gilt nicht als Umbau oder Umnutzung, sondern als Neubau. Die Frage nach einer Anpassungspflicht für bestehende Gebäude und Anlagen stellt sich nicht, da der Bau am Standort bei der A.________-Schulanlage überhaupt erst neu erfolgen soll. Massgebend sind die Vorschriften, die für die Bewilligung eines Neubaus gelten.