Schon fünf Jahre seien aber zu viel. Die Einhaltung der kantonalen Energiegesetzgebung und die Senkung der Treibhausgasemissionen seien wichtige öffentliche Interessen, die einer Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Die öffentliche Hand müsse diesbezüglich eine Vorbildfunktion ausüben. Die Anpassungspflicht für bestehende Gebäude und Anlagen gemäss Art. 37 KEnG26 müsse auch für das streitige Bauvorhaben gelten. b) Nach Art. 37 Abs. 1 KEnG müssen bestehende Gebäude angepasst werden, wenn seit ihrer Erstellung die Minimalanforderungen für bestehende Gebäude geändert haben und ein Umbau oder eine Umnutzung erfolgt, die die Energienutzung beeinflusst.