a) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten des Grenzwerts für den gewichteten Energiebedarf erteilt habe. Die Weiterverwendung eines bereits bestehenden Modulbaus und die auf fünf Jahre befristete Bewilligungsdauer stellten keine besonderen Verhältnisse dar, die eine Ausnahme rechtfertigten. Aufgrund der Verzögerungen bei den Schulhaussanierungen und den wachsenden Schülerzahlen sei davon auszugehen, dass das Provisorium auch nach Ablauf von fünf Jahren noch in Betrieb sein werde. Schon fünf Jahre seien aber zu viel.