Das streitige Vorhaben mit einer neuen Geschossfläche von 320 m2 bewirkt nach Art. 54c Abs. 1 Bst. e BauV grundsätzlich einen Bedarf nach mindestens 32 neuen Fahrradabstellplätzen. Mit dem geplanten Verzicht auf neue Fahrrad-Abstellplätze soll vom gesetzlichen Minimalbedarf abgewichen werden; dies setzt nach Art. 54c Abs. 3 BauV besondere Verhältnisse voraus. Besondere Verhältnisse sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie.