Das Quartier ist hinsichtlich der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) der Güteklasse B gemäss dem Massnahmenblatt B_01 des kantonalen Richt- plans19 zugeordnet.20 Damit ist das Bauvorhaben im Sinne von Art. 54 BauV überdurchschnittlich gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung des Minimums von einem zusätzlichen Abstellplatz für Motorfahrzeuge (vgl. Erwägung 3c) auf null bzw. den Verzicht auf zusätzliche Motorfahrzeug-Abstellplätze.