f) Die Vorinstanz hat die Herabsetzung der gemäss Bauverordnung geforderten Parkplatzzahl insbesondere mit dem Umstand begründet, dass das Vorhaben sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen sei. Die Schulanlage A.________ liegt in einem Wohnquartier im Stadtgebiet von Bern. Mehrere Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs (Tramlinien, Buslinie), die tagsüber jeweils alle 10 Minuten oder häufiger bedient werden, befinden sich in Gehdistanzen von jeweils rund 500 m zum Bauvorhaben. Das Quartier ist hinsichtlich der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) der Güteklasse B gemäss dem Massnahmenblatt B_01 des kantonalen Richt- plans19 zugeordnet.20