Baugesuchstellende haben nicht die Wahl, ob sie die erforderliche Parkplatzzahl nach den Vorgaben der Bauverordnung oder nach anderen Regelwerken berechnen. Die Vorgaben der Bauverordnung sind verbindlich. Die VSS-Norm kann jedoch zur Plausibilisierung herangezogen werden, insbesondere bei der Beurteilung der in Art. 54 BauV nicht näher geregelten Frage, um wieviel sich gegebenenfalls eine Herabsetzung rechtfertigt.