Demnach ist davon auszugehen, dass das streitige Modulbauprovisorium mindestens vorübergehend, d.h. bis zum Abschluss der Bautätigkeiten beim H.________-Schulhaus, für zwei zusätzliche Klassen zur Verfügung stehen soll. Damit ist nicht gesagt, dass zwingend auch zusätzliche Abstellplätze nötig sind. Entscheidend ist gemäss Art. 54 und Art. 54c Abs. 3 BauV, ob auch mit dem Modulbauprovisorium ein so unterdurchschnittlicher Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder besteht, dass die bestehenden Abstellplätze auch unter Einbezug des geplanten Modulbauprovisoriums ausreichen.