d) Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen einer Herabsetzung, d.h. eines Verzichts auf zusätzliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge oder Fahrräder für das geplante Provisorium, als gegeben. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz sei dabei von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass das Bauvorhaben zu keinen zusätzlichen Klassen führen werde, sondern nur Klassen auffangen solle, die während Sanierungsarbeiten die bestehenden Räumlichkeiten nicht nutzen könnten. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Vortrag des Gemeinderates zum Baukredit,17 wonach die Provisorien auch der Unterbringung von zwei Klassen aus dem Schulhaus H._____