Besondere Verhältnisse können ein Abweichen von der Bandbreite nach oben oder unten rechtfertigen. Solche besonderen Verhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn das Vorhaben in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung deutlich überdurchschnittlich ist (Art. 54 Bst. c BauV).