a) Wird durch ein Bauvorhaben ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Zahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Bauverordnung (BauV12) regelt die Einzelheiten. Danach wird die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV). Die Bandbreite wird in Abhängigkeit von der geplanten Nutzung (hier: Schule), der Geschossfläche (GF) und der städtischen oder ländlichen Lage (hier: Stadt Bern) berechnet.