e) Das Vorhaben erfordert allerdings die Bewilligung von Ausnahmen für das Bauen ausserhalb der Baulinie und bezüglich der Energievorschriften. Ausnahmebewilligungen erfordern eine Interessenabwägung (Art. 26 BauG, Art. 81 SG11). Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann es eine Rolle spielen, wie gross das Interesse an zusätzlichem Schulraum ist bzw. ob ein diesbezügliches Bedürfnis ausgewiesen ist, und ob besondere Gründe für den gewählten Standort sprechen. Wie diese Fragen zu beurteilen sind, wird in den Erwägungen 4 und 5 untersucht. 3. Abstellplätze für Fahrzeuge und Velos