Ein Bedürfnisnachweis kann bei Vorhaben in der Bauzone nicht verlangt werden, denn dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.9 Die Beschwerdegegnerin muss daher im Grundsatz nicht nachweisen, dass der mit dem Modulbauprovisorium geschaffene Schulraum auch unter Berücksichtigung vorhandener Wintergärten erforderlich ist. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 1 8 Vgl. Zonenplan Volksschule A.________vom 1. April 2015, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung