c) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne von Art. 36 und Art. 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht – auch für die Beschwerdegegnerin – ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die Baubewilligung darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, für die im Gesetz keine Grundlage vorhanden ist.7