Mit der Baueingabe hat die Beschwerdegegnerin ihr Vorhaben wie eine private Baugesuchstellerin der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung unterbreitet und sie verteidigt es wie eine Privatpartei gegen Dritte, die Einsprache erhoben haben. Als Baugesuchstellerin übt die Beschwerdegegnerin demnach keine hoheitlichen Befugnisse aus. Insoweit ist sie nicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden.