b) Nach Art. 5 Abs. 2 BV6 muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Im Entscheidungsprozess, welcher dem Baugesuch voranging, handelte die Beschwerdegegnerin behördlich. Dies ist hier aber nicht entscheidend, denn der Entscheidungsprozess vor dem Baugesuch bildet nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und ist auch im Baubeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.