a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin sei als staatliche Institution an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden und hätte daher Alternativstandorte für den geplanten Modulbau prüfen müssen. Auf der Bauparzelle seien weit besser geeignete Standorte vorhanden, namentlich im Parzelleninneren zwischen bestehenden Gebäuden. Zudem gehe es nur noch darum, den Modulbau am geplanten Standort zwischenzulagern, weil die Bewilligung des Provisoriums bei der Volksschule G.________ auslaufe. Eine Zwischenlagerung sei auf vielen anderen Flächen der Stadt Bern denkbar. Das Projekt sei also nicht an den Standort bei der Schulanlage A.________ gebunden.