Solche Lärmschutzmassnahmen sind jedoch mit hohen Mehrkosten verbunden und belaufen sich, wie ein vergleichbarer Fall der BVD zeigt, auf Beträge von über CHF 10 000.00.42 Die im Baugesuch mit CHF 38 000.00 bezifferten Baukosten der Anlage würden sich damit massgebend verteuern. Gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV gelten bereits Kosten für weitere technische und bauliche Massnahmen von mehr als einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpenanlage als unverhältnismässig. Dasselbe gilt für sogenannte Hutzen. Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutzwand oder Schalldämmhaube als emissionsreduzierende Massnahmen zu verneinen.